§ 16 Hauptveranlagung
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 – 3 K 3179/16Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2025 – 3 K 3039/25
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2006 – 2 S 1002/05Zitiert von 7
- BFH, 16.10.1996 – II R 17/96Zitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 16.10.2025 – 8 K 626/24
- FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 – 3 K 3312/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 04.04.2014 – 8 U 53/12
- VG Gelsenkirchen, 25.10.2012 – 5 K 1137/12Zitiert von 19
- VG Neustadt an der Weinstraße, 20.07.2011 – 1 K 199/11.NWZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/16#abs-1 (1) Die Steuermeßbeträge werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 221 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/16#abs-2 (2) Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermeßbetrag gilt vorbehaltlich der §§ 17 und 20 von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Dieser Steuermeßbetrag bleibt unbeschadet der §§ 17 und 20 bis zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Steuermeßbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam werden. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Zeitraum ist der Hauptveranlagungszeitraum.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/16#abs-3 (3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.